Statuten

STATUTEN des Vereins

Gesellschaft für nachhaltige Nutzung von Naturgütern im urbanen Leben „NaturGutNutzen“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen „NaturGUTnutzen“
  • Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit in ganz Österreich sowie international.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

  • Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
  • Förderung der Bewahrung von traditionellen Wissen über Heilpflanzen und deren Anwendung
  • Verbreitung der Kenntnisse über heimische Naturgüter sowie deren Verarbeitung, Konservierung und Herstellung von Kosmetik- und Hausmittel
  • Vermittlung von gesundheitsrelevanten Themen zu Ernährung, Sport und nachhaltiger Lebensweise
  • Verfassung und Verbreitung vom Informationsmaterial zur Förderung des Erhalts der heimischen Pflanzen- und Artenvielfalt
  • Aufbau und Betreuung eines Kräutergartens mit  Kräuterlehrpfaden und/oder eines mobilen Kräutergartens
  • Erforschung, Dokumentation sowie Vermittlung von traditionellem Wissen über heimische Naturschätze und Nützlinge
  • Förderung des Umwelt- und Naturbewusstseins, bzw. Bewusstsein heimischer Naturschätze und deren nachhaltige Bedeutung
  • Förderung von vertieftem und erfahrungsorientiertem Naturverständnis durch Wissensvermittlung in Form von Schulungen, Vorträge, Seminare, Publikationen, etc. 
  • Vernetzung von Interessierten, Fachleuten und Unternehmen im Bereich Natur und Nachhaltigkeit

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen:

Vermittlung von Kenntnissen über:

  • Heimische Wild- und Heilpflanzen
  • Botanisches Wissen, sowie Erkennungsmerkmale der einzelnen Wild- und Heilpflanzen
  • Verarbeitung von Naturprodukten sowie Wild- und Heilpflanzen
  • Achtsame Nutzung von heimischen Pflanzen
  • Heimische  Obst- und Gemüsesorten und deren Artenvielfalt
  • Anbaumöglichkeiten der Heil- und Nutzpflanzen für den eigenen Garten
  • Gesunde Lebensweise, Ernährung und körperliche Fitness
  • Heimische Nützlinge, Insekten und Bienen

Einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf folgende Angebote:

  • Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Aktivitäten zum Thema nachhaltiges Konsumieren, insbesondere Organisation von diversen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen wie Kurse, Seminare, Workshops, Tagungen, Vorträgen, Verkostungen, EU-Projekte, Reiseveranstaltungen, Ausstellungen und Wettbewerben
  • Naturexkursionen zur Demonstration heimischer Wild- und Heilpflanzen
  • Gruppenführungen in freier Natur
  • Anbau, Ernte von Wild- und Heilpflanzen, sowie Herstellung von Saatgut
  • Anbau von bedrohten und historischen Kräutern
  • Kooperation mit  öffentlichen Einrichtungen, Bildungsstätten und Behörden
  • Schulungen spezieller Leistungsträger (individuell und teambezogen)
  • Kommunikationsmaßnahmen wie Betreiben einer Website, Aussenden von Newslettern und Social-Media Auftritte
  • Erzeugung von Druckwerken
  • Beratung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
  • Bewegungs- und Ernährungsangebote
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erlöse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Förderungen, Sponsoring, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  •      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in einfache, stimmberechtigte und Ehrenmitglieder.

(2)   Einfache Mitglieder sind jene, deren Zugehörigkeit zum Verein sich auf die Entrichtung der vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge und etwaige darüber hinausgehende finanzielle Zuwendungen beschränkt.

(3)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(4)  Stimmberechtigte Mitglieder sind der Vorstand, Ehrenmitglieder sowie jene einfachen Mitglieder, die via Antrag vom Vorstand zu solchen ermächtigt wurden. Der Vorstand entscheidet durch eine 2/3 Mehrheit. Im Zweifel entscheidet der Obmann/ die Obfrau über das Stimmrecht.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann zum 30.6. sowie 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Dies gilt sinngemäß gleichermaßen für elektronische Post (Email).
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seiner Pflicht der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichte der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dazu zählen nicht Arbeitssitzungen der Funktionäre. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive, das passive Wahlrecht sowie das Recht Anträge zu stellen, steht nur den stimmberechtigten Mitgliedern zu. Das Recht auf Antrag der Einberufung einer Generalversammlung durch ein 1/10 der Mitglieder wird dadurch nicht berührt.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/in (§ 18), das Schiedsgericht (§ 19)

§ 9: Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Funktionsperiode der gewählten Leitungsorgane beträgt 2 Jahre.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)      Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,  

b)      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,  

c)     schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder,  

d)     Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),  

e)     Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), 

f)      Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)  

g)       Verlangen des Obmanns / der Obfrau,  binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen  Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder den Obmann / die Obfrau (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – d), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. f).

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und können nur von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Diese sind in der Tagesordnung im Zuge der Einladung kundzutun.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann bis zu fünf Vollmachten annehmen. Diese Vollmachten haben präzise Angaben über Wahl, zu wählende Personen oder zu ändernde Statuten etc. zu enthalten.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen Verhinderung führt der Schriftführer den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)   Beschlussfassung über den Voranschlag;

(2)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(3)   Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

(5)   Entlastung des Vorstands;

(6)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

(7)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(8)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(9)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus  Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Obmann/Obfrau hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen. Es besteht die Möglichkeit von Konferenzen auf telefonischem Wege oder per Mail-Einbindung. Über die Art und Weise (persönliche Anwesenheit oder per Mail, Telefon etc.) entscheidet im jeweiligen Falle der Obmann/die Obfrau.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmann/der Obfrau den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau. Bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem/der Schriftführer/in.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam, spätestens aber durch Kenntnisnahme durch die Generalversammlung.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)   Ermöglichung und Überwachung der Verwirklichung vorgegebener Vereinsziele durch aktive Maßnahmen. Tatkräftige Unterstützung des Obmanns/ der Obfrau bei deren Verwirklichung.

(3)   Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(4)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – d dieser Statuten;

(5)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(6)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

(7)   Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die  Schriftführer/in unterstützen den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)   Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann/Obfrau erteilt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Diese bedürfen auch der Unterzeichnung durch den Obmann / die Obfrau.

(7)   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1.  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 2.  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.